Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie nur über geringe Einkünfte verfügen und kein größeres Vermögen besitzen, könnte die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für Sie interessant sein. Hier übernimmt der Staat sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltskosten. Sie müssen sich evtl. mit monatlichen Ratenzahlungen beteiligen oder die Kosten werden komplett übernommen.

So geht´s:

  1. Sie drucken sich das Formular Verfahrenskostenhilfe (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) aus, füllen es vollständig aus, unterschreiben es und schicken es mit sämtlichen Belegen an meine Kanzlei.
  2. Mit Ihren Angaben und Belegen beantragen wir Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Familiengericht für Sie. Kosten für diese Beantragung durch uns entstehen nicht. Unser Service!

Ob auch Ihnen Verfahrenskostenhilfe (VKH) zusteht? Ein Beispiel: (Stand 2015)
Frau mit Einkommen, Miete, Ratenkredit und 2 Kindern.

Nettoeinkommen 1.500,00 €
abzüglich VKH-Freibetrag 462,00 €
abzüglich Freibetrag Erwerbsbonus 210,00 €
abzüglich VKH-Freibetrag Kind 1 (15 J.) 349,00 €
abzüglich VKH-Freibetrag Kind 2 (11 J.) 306,00 €
abzüglich Warm-Miete 575,00 €
abzüglich Haftpflichtversicherungen 40,00 €
abzüglich Riesterrente 50,00 €
abzüglich Ratenkredit 50,00 €
Resteinkommen 0,00 €

Hier würde der Frau ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, soweit sie kein verwertbares Vermögen über 2.500 € hat.