Mein Kind ist volljährig. Muss ich noch Unterhalt bezahlen?

Volljährige Kinder haben in der Regel nur dann einen Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn sie sich in ihrer Erstausbildung befinden. Sollte Ihr Kind noch die Schule besuchen, studieren oder eine Ausbildung machen, steht dem Kind weiterhin Unterhalt zu. Sie haben ein Anrecht darauf, dass Ihr Kind Ihnen nachweist, dass es sich in Ausbildung befindet. Hier helfen Schulbescheinigungen oder Studienbestätigungen.

Es kann sich jedoch die Unterhaltsverpflichtung ändern: Bei minderjährigen Kindern ist nur der Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem das Kind nicht lebt. Hier betreut ein Elternteil das Kind und der andere zahlt. Bei volljährigen Kindern gelten die Kinder als Erwachsene, weshalb eine Betreuungsleistung – aus Sicht des Gesetzgebers – nicht besteht und daher beide Elternteile verpflichtet sind, für den Kindesunterhalt aufzukommen.

Wie errechnet sich der Unterhalt?

Zunächst entnehmen Sie den Bedarf der Unterhaltstabelle, entsprechend den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern. Bei dem Bedarf handelt es sich um den Betrag, den juristisch gesehen Ihr Kind zum Leben benötigt. Der Bedarf ergibt sich aus den Unterhaltsleitlinien. Sie und der andere Elternteil müssen sicherstellen, dass Ihr volljähriges Kind den Bedarfsbetrag tatsächlich zum Leben hat. Daher ist zunächst das staatliche Kindergeld an Ihr Kind auszuzahlen, weshalb damit der Bedarf teilweise gedeckt ist. Der verbleibende Betrag ist sodann von jedem Elternteil entsprechend der Höhe seiner Einkünfte zu decken. Für die konkrete Berechnung bedeutet dies, dass Sie Ihr Einkommen nehmen, hiervon 5 % berufsbedingte Aufwendungen abziehen und darüber hinaus noch den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, der ebenfalls den Unterhaltsleitlinien zu entnehmen ist. Diese Abzüge machen Sie auch bei dem Einkommen des anderen Elternteiles und setzen sodann den verbleibenden Vertrag ins Verhältnis zu dem bei Ihnen verbleibenden Betrag. Entsprechend dieser prozentualen Anteile ist der ungedeckte Bedarf aufzuteilen. Diese Darstellung der Unterhaltsermittlung ist grob vereinfacht. Es gibt viele Einzelfragen und mögliche Abzugsposten, die zu berücksichtigen sind. Wenn Sie eine genaue Berechnung des Kindesunterhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Sollte Ihr Kind Einkünfte aus einer Ausbildungsvergütung haben, kann es gut sein, dass dieses Einkommen auch den Bedarf mit deckt. Von dem eigenen Einkommen des Kindes sind jedoch zunächst die berufsbedingten Aufwendungen und ein so genannter Ausbildungsmehraufwand, der nach den Unterhaltsleitlinien derzeit 10 % des Einkommens beträgt, abzuziehen. Das dann verbleibende Einkommen muss das Kind selbst für seinen Bedarf aufwenden.

Die Berechung des Unterhalts möchte ich am folgenden Beispielen darstellen:

Beispiel 1: Kind, 18 Jahre Schüler auf Gymnasium, wohnt noch bei Mutter

Vater 1.800 € Netto (nach Abzug von 5 % berufsbedingte Aufwendungen) Mutter 1.300 € Netto (nach Abzug von 5 % b.A.)

Nach den Unterhaltsleitlinien hat das Kind in der 5. Einkommensgruppe (Stand 1.8.2015) einen Bedarf von 605 € – 184 € Kindergeld = offener Bedarf 421 €

Verteilung des offenen Bedarf auf die Elternteile:

Vater 1.800 € – 1.080 € notwenidger Selbstbehalt = 720 €

Mutter 1.300 € – 1.080 € notwendiger Selbstbehalt = 220 €

Diese Beträge setzt man ins Verhältnis, so dass Vater 75 % des offenen Bedarfs, somit 316 € trägen müsste und Mutter 25 %, somit 105 € trägen müsste.

Beispiel 2: Kind, 20 Jahre Studentin mit eigenem Haushalt

Vater 1.800 € Netto Mutter 1.400 € Netto

Kind hat nach den Unterhaltsleitlinien pauschalen Bedarf von 670 € (Stand 1.8.2015). Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 184 € abzuziehen, weshalb ein offener Bedarf von 486 € besteht.

Verteilung des offenen Bedarf auf die Elternteile: Vater 1.800 € – 1.300 € angemessener Selbstbehalt = 500 €
Mutter 1.400 € – 1.300 € angemessener Selbstbehalt = 100 €

Diese Beträge setzt man ins Verhältnis, so dass Vater 83 % des offenen Bedarfs, somit 405 € trägen müsste und Mutter 17 %, somit 81 € trägen müsste.