Soll ich den Versorgungsausgleich ausschließen

Im Normalfall wird mit der Ehescheidung auch der Versorgungsausgleich mit geregelt. Bei dem Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich der Rentenansprüche, die während der Ehe von jedem Ehegatten gesammelt wurden. Nach den gesetzlichen Regelungen für den Versorgungsausgleich wird jedes Anrecht auf eine Altersrente, die einen gewissen Mindestwert übersteigt, hälftig ausgeglichen. Sie bekommen die Hälfte von den Anrechten Ihres Ehepartners und geben gleichzeitig die Hälfte Ihrer Anrechte an Ihren Ehepartner ab.

Von der Durchführung des Versorgungsausgleichs kann jedoch abgewichen werden: Zum einen besteht im Ausnahmefall die Möglichkeit, über einen gerichtlichen Antrag die Durchführung des Versorgungsausgleiches etwa wegen Unbilligkeit auszuschließen. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, bei einem Notar eine Vereinbarung aufsetzen zu lassen, nach der die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausgeschlossen wird. Von dieser Möglichkeit wird sehr häufig Gebrauch gemacht. Das Gericht akzeptiert jedoch eine solche Vereinbarung nur, wenn die Gründe für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches nachvollziehbar sind und einen Ehegatten nicht im besonders großen Maße benachteiligt. Sie sollten sich daher vor der notariellen Beurkundung Gedanken machen, weshalb in Ihrem Falle der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden sollte. Gründe sind hier etwa, dass beide Eheleute während der Ehe gearbeitet haben und ein etwa gleich hohes Einkommen erzielten, weshalb ohnehin mit etwa gleich hohen Altersansprüchen zu rechnen ist, die nicht ausgeglichen werden müssen. Ein weiteres klassisches Beispiel ist, dass ein Ehegatte selbständig tätig war, ein Ehevertrag geschlossen wurde und daher nicht in die Rentenversicherung einbezahlt hat, und gleichzeitig eine Altersvorsorge durch Vermögensaufbau erwirtschaftet hat. Will man hier den Versorgungsausgleich durchführen, würde der Selbständige die Hälfte der Rentenansprüche seines Ehegatten erhalten, gleichzeitig müsste er jedoch nicht die Hälfte seines erwirtschafteten Vermögens abgeben.

Lassen Sie sich bitte vor der Unterzeichnung einer Vereinbarung, nach der der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, entweder von mir oder einem anderen Rechtsanwalt oder aber durch den Notar selbst ausführlich beraten.

Die Kosten, die durch eine notarielle Vereinbarung für den Versorgungsausgleich entstehen, sind in der Regel überschaubar.

Sollten Sie der Ehegatte sein, der ein deutlich geringeres Einkommen während der Ehe hatte, als Ihr Ehegatte, so liegt ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht in Ihrem Interesse. Sie würden in diesem Falle auf Rentenansprüche verzichten, die Ihnen nach der Gesetzeslage zustehen.

Den Versorgungsausgleich können Sie nicht wirksam ausschließen, wenn die Befürchtung besteht, dass Sie wegen dieses Ausschlusses im Alter Sozialleistungen beziehen müssten.