Muss ich die Steuerklasse wechseln?

In dem Kalenderjahr, in dem Sie sich trennen, können Sie die bisherige Einkommensteuerklasse beibehalten. Soweit Sie die Steuerklasse III und Ihr Ehepartner die Steuerklasse V haben, sollten Sie jedoch über eine Ausgleichszahlung nachdenken, weil Ihr Ehegatte erheblich mehr Steuern zahlt als Sie.

Es besteht auch die Möglichkeit, direkt nach der Trennung etwa in die Steuerklassenkombination IV/IV zu wechseln. In diesem Falle wäre der steuerliche Nachteil für den Ehegatten mit der Lohnsteuerklasse V aufgehoben, gleichzeitig könnte jedoch der steuerliche Nachteil für den Ehegatten, der bisher die Steuerklasse III hatte, erheblich höher sein.

Soweit Sie selbst nicht einschätzen können, welches für Sie die beste Steuerklassenkombination ist, sollten Sie sich bitte bei einem Steuerberater hierzu erkundigen.

Zum 01.01. des Folgejahres nach Ihrer Trennung können Sie die Steuerklassenkombinationen für Verheiratete nicht beibehalten. Die Eheleute müssen daher dann nach der Steuerklasse I bzw. bei Alleinerziehenden nach der Steuerklasse II Vorauszahlungen leisten. Das Einwohnermeldeamt wird gegebenenfalls bei einer Ummeldung des Wohnsitzes nachfragen, ob es eine Trennung gab und sodann dem Finanzamt mitteilen, dass ab dem Folgejahr die Steuerklassen zu wechseln sind.

Der Wechsel der Steuerklasse kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen. Dies müssten Sie etwa beachten, wenn Sie eine Unterhaltsverpflichtung mit Ihrem Ehegatten vereinbaren. Es ist gut möglich, dass der Trennungsunterhalt sich verringert, weil Sie durch den Steuerklassenwechsel mehr Steuern zahlen und dadurch über geringere Einkünfte verfügen.