Was muss ich an Kindesunterhalt zahlen?

Das, was Ihr Kind zum Leben benötigt, bemisst sich nach dem steuerlichen Existenzminimum für Kinder. Die Oberlandesgerichte geben hierzu alle zwei Jahre neue Unterhaltsleitlinien heraus. Alle Oberlandesgerichte orientieren sich hier an den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Für den Raum Halle gilt die Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichtes Naumburg. Die Unterhaltsbeträge sind identisch mit der Düsseldorfer Tabelle, jedoch sind einige Ausführungen in den Unterpunkten anders. Laden Sie sich die Naumburger Tabelle als PDF-Datei hier. Die Unterhaltstabelle sieht auf der ersten Seite eine Bedarfstabelle vor, bei der noch nicht das hälftige Kindergeld berücksichtigt wurde. Am Ende der Unterhaltsleitlinien sehen Sie daher die Zahlbetragstabellen, wo Sie nach dem Alter und nach den Einkünften des Unterhaltspflichtigen gestaffelt, den Kindesunterhalt entnehmen können. Die Tabelle geht jedoch davon aus, dass der Unterhaltspflichtige zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist. Sollten etwa drei Unterhaltsverpflichtungen bestehen, geht man bei den Einkommensgruppen zu einer niedrigeren Gruppe, besteht nur eine Unterhaltsverpflichtung, geht man zu einer höheren Gruppe.

Neben dem regulären Unterhalt kommen noch weitere gegebenenfalls zu zahlende Beträge in Betracht:

  • Private Kranken- und Pflegeversicherungskosten
    Diese Kosten sind in den Tabellensätzen nicht enthalten. Die Tabellensätze gehen davon aus, dass die Kinder familienversichert sind. Sollten jedoch für die Kranken- und Pflegeversicherung zusätzliche Kosten einer privaten Krankenversicherung entstehen, so sind diese zusätzlich zu zahlen.
  • Mehrbedarf
    Hat Ihr Kind regelmäßig zusätzliche Kosten, die in den normalen Tabellensätzen nicht enthalten sind, so handelt es sich hierbei um einen Mehrbedarf. Ein Mehrbedarf könnte etwa die Kosten für eine Privatschule oder für einen dauerhaft installierten Nachhilfeunterricht sein.
  • Sonderbedarf
    Beim Sonderbedarf handelt es sich um Kosten, die einmalig zusätzlich entstehen und die nicht von dem normalen Kindesunterhalt gedeckt werden können. Beispiele sind hier etwa eine kieferorthopädische Behandlung, Konfirmationskosten oder teilweise auch Kosten für Klassenfahrten.