Wann lebe ich getrennt?

Wer sich trennt, hält die bisherige gemeinsame Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrecht. Dies kann einerseits so aussehen, dass Sie sich eine eigene Wohnung nehmen und die bisherige Wohnung verlassen, andererseits ist auch ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich. Dabei muss jedoch die Trennung erkennbar sein, das heißt, Sie schlafen in getrennten Zimmern, kochen, spülen und waschen nur noch für sich und gegebenenfalls für die Kinder. Diese Trennung von „Bett und Tisch“ sieht der Gesetzgeber als Alternative zum Auszug vor, um es auch Paaren, die sich nicht die Finanzierung von zwei Wohnungen leisten können, eine Trennung zu ermöglichen. Hat Ihr Partner eine neue Wohnung bezogen, können Sie das Schloss der Wohnungstür austauschen bzw. den Wohnungsschlüssel herausverlangen.

Der Zeitpunkt des Getrenntlebens ist bei miteinander verheirateten Paaren insoweit wichtig, als damit die für eine spätere Scheidung bedeutende Trennungszeit zu laufen beginnt. So kann die Ehe i.d.R. erst nach einem Trennungsjahr geschieden werden. Das Trennungsjahr können Sie in der späteren Ehescheidung damit belegen, dass Sie dem Familienrichter den Trennungszeitpunkt benennen.

Für den Fall, dass Sie sich vorübergehend mit ihrem Partner versöhnen und es dann erneut zur Trennung kommt, müssen Sie bei der Berechnung des Trennungsjahres nicht den Verlust Ihrer bisherigen Trennungszeit befürchten. Da der Gesetzgeber bewusst einen Versöhnungsversuch der Eheleute unterstützen möchte, werden vorübergehende Versöhnungszeiten bei der Trennungszeitberechnung nicht berücksichtigt.

Bei unverheirateten Paaren ist der Aspekt „Getrenntleben“ unter rechtlichen Gesichtspunkten nur bei Unterhaltsansprüchen relevant.