Kann ich das alleinige Sorgerecht beantragen?

Das Sorgerecht setzt sich zusammen aus

  • dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, also dem Recht bestimmen zu können, wo das Kind wohnen soll sowie die Pflege und Erziehung des Kindes, womit verbunden ist, dass alle alltäglichen Entscheidungen für das Kind getroffen werden dürfen;
  • dem Umgangsrecht, also dem Recht, das Kind besuchen zu können, aber auch gelegentliche Telefon- und Briefkontakte zu haben sowie Auskunft über die Entwicklung des Kindes vom Aufenthaltsbestimmungsberechtigten zu erhalten;
  • der Gesundheitssorge, also dem Recht bei größeren Operationen oder Impfungen die Entscheidungen zu treffen;
  • der Vermögenssorge, also die Verwaltung des Vermögens des Kindes;
  • dem Namensrecht, also den Familien- und Vornamen zu bestimmen;
  • der Glaubenssorge, also dem Recht, die Religionszugehörigkeit bestimmen zu können;
  • dem Sorgerecht in Ausbildungsfragen, also der Entscheidung welche Schule das Kind besuchen oder ob ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden soll.

Neben diesen Teilrechten des Sorgerechts gibt es weitere, jedoch in der Regel nicht bedeutende Untergliederungen.

Soweit zwischen den Eltern geklärt ist, bei wem das Kind wohnt, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht einerseits und das Umgangsrecht andererseits zwischen den Eltern verteilt. Hier hat ein Streit über das gemeinsame Sorgerecht lediglich Bedeutung bei der Gesundheits-, Vermögens- und Ausbildungssorge sowie bei der Glaubens- und Namenssorge. Der Gesetzgeber sieht bei Eltern, die bisher die Sorge gemeinsam ausgeübt haben, auch nach der Trennung und Scheidung grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge vor. Er verlangt damit von den Eltern, dass diese sich bei grundlegenden Entscheidungen zugunsten ihres Kindes verständigen. Nur unter bestimmten Umständen soll gerichtlich einem Elternteil die Sorge allein übertragen werden. Ein solcher Fall kann dann vorliegen, wenn die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und die Bereitschaft aufbringen können, in den Angelegenheiten der Kinder zu deren Wohl zu kooperieren, insbesondere wenn die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind oder wenn ihnen aufgrund eines tiefgreifenden Zerwürfnisses die Fähigkeit abhanden gekommen ist, auf die Belange der Kinder in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Jedoch reichen Meinungsverschiedenheiten in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten nicht ohne weiteres aus, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben. Nicht alle Familienrichter setzen jedoch die Anforderungen an die Übertragung der alleinigen Sorge derart hoch.

Das oben Gesagte gilt ebenfalls für Eltern von Kindern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar abgegeben haben. Wurde von den unverheirateten Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, so steht das alleinige Sorgerecht der Mutter zu, auch nach einer Trennung. Der Vater hat hier keine Möglichkeit gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten.