Unabhängig, ob Sie das Sorgerecht gemeinsam mit Ihrem bisherigen Partner ausüben oder nicht, entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt und damit seinen Lebensmittelpunkt hat, allein über die alltäglichen Dinge (sog. Alltagssorge). Dieser braucht sich somit nicht in seinen Erziehungsstil „hineinreden“ lassen. Die Alltagssorge umfasst alle Entscheidungen, die nicht grundlegend sind. Dies bedeutet, der Alltagssorgeberechtigte kann die Erziehung des Kindes so gestalten wie er es für das Wohl des Kindes für gut befinden. Eine Grenze ist nur dann zu ziehen, wenn aufgrund der Erziehung nachweislich erhebliche Gefahren für das Kindeswohl drohen. Bei gemeinsamer Sorge muss der Alltagssorgeberechtigte sich jedoch bei grundlegenden Entscheidungen mit dem anderen Elternteil in Verbindung setzen und eine gemeinsame Lösung finden. Dies betrifft hauptsächlich Entscheidungen bei der Schulauswahl, einem längeren Auslandsaufenthalt, größeren Krankenbehandlungen und Fragen der religiösen Erziehung.
Heiraten Sie später einen neuen Partner so erhält Ihr Kind durch die Heirat rechtlich gesehen einen „Stiefvater“ bzw. eine „Stiefmutter“. Dieser Stiefelternteil hat neuerdings neben Ihnen ebenfalls ein Mitentscheidungsrecht bei der Alltagssorge (sog. kleines Sorgerecht oder auch Alltagsmitsorgerecht). Entscheidungen sind jedoch nur im Konsens mit Ihnen erlaubt. Diese Vorschrift wurde eingeführt, um Stieffamilien einen natürlichen Familienrahmen zu geben. Diese Regelung gilt jedoch nur für Stiefväter und –mütter, die mit dem alltagssorgeberechtigten Elternteil verheiratet sind. Ansonsten bleibt das Alltagssorgerecht beim leiblichen Elternteil.