Zweckmäßigerweise sollte derjenige die bisherige gemeinsame Wohnung behalten, der sie mehr benötigt. So ist es sinnvoll, dem Partner, bei dem die Kinder leben sollen, die Wohnung zu belassen, um den Kindern ihren bisherigen Lebensraum zu erhalten. Können Sie sich mit Ihrem Partner nicht einigen, etwa weil dieser nicht zum Auszug bereit ist, können Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht wird bei seiner Entscheidung darauf achten, ob es möglich ist, innerhalb der Wohnung ein Getrenntleben zu ermöglichen oder ob eine „unbillige Härte“ für Sie vorliegt. Eine „unbillige Härte“ liegt etwa vor, wenn es Ihnen aufgrund von Misshandlungen, massiven Bedrohungen oder sonstigen Vorfällen unzumutbar ist, mit Ihrem bisherigen Lebenspartner in einer Wohnung zu wohnen. Die Zumutbarkeit ist nicht überschritten bei Spannungen in einem bei Trennungssituationen übliche Maße. Eine unbillige Härte kann etwa vorliegen, wenn das Wohl der Kinder ganz erheblich beeinträchtigt ist.
Zur Frage, ob Sie sich nach Ihrem Auszug aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung weiterhin an den Miet- und Nebenkosten zu beteiligen haben, gilt folgendes:
Soweit Sie den Mietvertrag allein unterschrieben haben, sind Sie als Vertragspartner Ihres Vermieters auch zukünftig voll für die Mietzahlung verantwortlich. Möchte Ihr bisheriger Partner die Wohnung weiterhin nutzen, sollten Sie den Vermieter ansprechen und den Mietvertrag umschreiben lassen. Andernfalls steht es Ihnen frei, den Mietvertrag zu kündigen.
Soweit Sie und Ihr bisheriger Lebenspartner gemeinsam den Mietvertrag unterzeichnet haben, sind Sie ebenfalls Vertragspartner Ihres Vermieters und sollten darauf hinwirken, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Sie sollten Ihren Vermieter anschreiben und bitten, aufgrund der Trennung von Ihrem Partner aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Für eine solche Entlassungsvereinbarung benötigen Sie die Zustimmung Ihres Partners. Entlässt Ihr Vermieter Sie nicht aus dem Mietvertrag, so besteht bei verheirateten Paaren die Möglichkeit, während des gerichtlichen Scheidungsverfahrens über das Familiengericht aus dem Mietvertrag auszuscheiden. Sollte der in der Wohnung verbleibende Partner die gesamte Miete allein zahlen, so kann dieser nur innerhalb der Kündigungsfrist von Ihnen verlangen, sich an der Miete zu beteiligen. Etwas anderes gilt nur, wenn es Ihnen absolut unzumutbar ist, für diese in der Regel drei Monate in der Wohnung zu verweilen, etwa weil es zu tatsächlichen Angriffen auf Sie kam.
Stehen Sie nicht im Mietvertrag, so haften Sie nicht für die Miete. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem bisherigen Partner, nach der Sie sich bisher an der Miete beteiligt haben, kann jedoch die Verpflichtung bestehen, sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den Mietkosten wie bisher zu beteiligen.
Haben Sie bisher in einer gemeinsamen Eigentumswohnung oder einem Haus gewohnt, so steht demjenigen, der ausgezogen ist, gegenüber dem anderen eine Nutzungsentschädigung zu. Die Nutzungsentschädigung kann sich nach einem möglichen Mietwert der Immobilie richten, berücksichtigt wird aber, dass in der ersten Trennungszeit dem anderen kein Auszug zuzumuten ist und deshalb nur Entschädigung für den Anteil der Immobilie verlangt werden kann, der auch von dem in der Immobilie Wohnenden benötigt wird, sogenannter angemessener Wohnwert.
Soweit Sie die Wohnung allein weiter bewohnen möchten, die Mietkosten jedoch nicht tragen können, sollten Sie sich bei der Wohngeldstelle der Stadt Halle informieren, ob ein Teil der Mietkosten übernommen wird.
Konnten Sie in der Vergangenheit die Miete der Wohnung nicht zahlen, so dass nunmehr größere Mietschulden bestehen, sollten Sie sich bei der Schuldnerberatung des Sozialamtes erkundigen, ob von dort Kosten übernommen werden.