Bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleiches verringert sich die Dauer des Ehescheidungsverfahrens ganz erheblich. Beim normalen Ehescheidungsverfahren müssen zunächst die Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt werden, was erfahrungsgemäß mehrere Monate braucht. Bei Ihnen wäre dies nicht so. Nachdem der Ehescheidungsantrag Ihrem Ehegatten zur Stellungnahme übersandt wurde, wird in der Regel sofort ein Termin für die Durchführung der Ehescheidungsverhandlung festgelegt. Hierdurch kann nach etwa zwei Monaten die Ehescheidung schon vollständig abgeschlossen sein.
Dem Ehescheidungsantrag muss die notarielle Urkunde, aus der sich der Ausschluss des Versorgungsausgleiches ergibt, beigefügt werden. Sollten in der notariellen Urkunde noch keine Gründe aufgeführt sein, weshalb der Ausschluss des Versorgungsausgleiches den Interessen beider Eheleute entspricht, müssen solche Angaben im Ehescheidungsantrag gemacht werden. Der Richter hat die Verpflichtung, Ihre Vereinbarung, wonach Sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu überprüfen. Sollte ein Ehegatte über die Maßen durch den Ausschluss des Versorgungsausgleiches benachteiligt sein, könnte das Gericht die notarielle Vereinbarung verwerfen und den Versorgungsausgleich dennoch durchführen. Dies geschieht jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa wenn durch den Ausschluss des Versorgungsausgleiches ein Ehegatte bedürftig wird oder zukünftig auf Sozialleistungen angewiesen sein würde.
In dem Termin wird der Richter sodann nochmals erfragen, ob durch den Ausschluss des Versorgungsausgleiches eine erhebliche Benachteiligung eines Ehegatten erfolgt.