Eine solche Vereinbarung muss vor einem Notar geschlossen werden. Es kann sinnvoll sein, eine solche Regelung zu treffen, teilweise kann diese jedoch auch erhebliche Nachteile mit sich bringen:
1. Ausschluss des Versorgungsausgleiches
Ein Versorgungsausgleich wird oftmals durch eine notarielle Regelung ausgeschlossen. Dies hat den praktischen Vorteil, dass in dem Ehescheidungsverfahren nicht der Versorgungsausgleich geklärt werden muss, weshalb sich das Ehescheidungsverfahren sehr verkürzt. Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches bedeutet, dass kein Ausgleich der Rentenansprüche stattfindet. Im Falle einer Durchführung des Versorgungsausgleiches würden Sie jeweils die Hälfte aller Rentenansprüche Ihres Ehemannes erhalten, somit auch mögliche private Altersvorsorgeansprüche, müssten jedoch im Gegenzug die Hälfte aller der Rentenansprüche abgeben, die Sie selbst gesammelt haben. Wenn Sie in der Vergangenheit derjenige gewesen sind, der mehr Rentenvorsorge betrieben hat, weil Sie ein höheres Einkommen hatten, wäre Ausschluss des Versorgungsausgleiches in Ihrem Interesse. Falls Sie jedoch während der Ehe die geringeren Anwartschaften auf eine Altersrente erworben haben, würden Sie im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleiches Rentenansprüche dazu gewinnen. Hier sollten Sie genau überprüfen, ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches in Ihrem Interesse ist. Das Familiengericht wird ohnehin nochmals überprüfen, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht eventuell sittenwidrig ist, da ein Ehegatte hierdurch massiv benachteiligt sein könnte. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte sehr hohe Anwartschaften erworben hat und der andere nur sehr geringe. Auch ist dies der Fall, wenn ein Ehegatte im Alter mit Altersarmut zu rechnen hat, was bei Durchführung des Versorgungsausgleiches abgemildert werden könnte.
2. Ausschluss des Zugewinnausgleiches (Gütertrennung)
Nach der gesetzlichen Regelung wird mit der Ehescheidung das Vermögen, welches die Eheleute während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, hälftig geteilt (Zugewinnausgleich). Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte erhalten hat, werden hier nicht berücksichtigt, weil dies nicht erarbeitetes Vermögen darstellt. Sollten Sie einen solchen der Vermögenswerte nicht wünschen, wäre es möglich, den Zugewinnausgleich auszuschließen. Dies macht etwa dann Sinn, wenn ein Ehegatte selbständig ist oder eine Firma besitzt, weil dann mit der Ehescheidung eventuell der hälftige Anteil des Firmenwertes übertragen werden müsste, was für die Firma eine Gefahr darstellen könnte. Eventuell sollte hier über einen anderen Ausgleichmechanismus nachgedacht werden.
3. Unterhalt
Den Trennungsunterhalt dürfen Sie in einer notariellen Urkunde nicht ausschließen. Sie könnten jedoch die Höhe regeln.
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann geregelt werden. Hier geht es nicht nur um die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes, sondern auch um die Dauer, die der Unterhalt gezahlt werden soll ab der Ehescheidung.
4. Vermögenswerte (Hausgrundstück)
Sollten Sie mit Ihrem Ehemann ein Hausgrundstück haben, wird oftmals nach der Trennung vereinbart, dass ein Ehegatte das Hausgrundstück zukünftig alleine übernehmen soll. Der andere Ehegatte wird dann im Regelfall ausbezahlt werden. Auch dies sollten Sie in einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung regeln. Hier empfehle ich, dann auch den Ausgleich des Zugewinnes mit zu regeln.
Es besteht nicht unbedingt die Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu schließen. Wenn Sie dies nicht wollen, greifen die gesetzlichen Regelungen, die oftmals auch eine sinnvolle Ausgleichsregelung beinhalten. Es gibt jedoch besondere Einzelfälle, wo sich eine notarielle Vereinbarung anbietet: