Sollte es zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten einen größeren Unterschied in der Höhe der jeweiligen Einkünfte geben, so kommt ein Trennungsunterhaltsanspruch in Betracht. Die Berechnung des Unterhaltsanspruches ist jedoch äußerst schwierig. Selbst unter Rechtsanwälten wird hier viel um Abzugsposten vom Einkommen gestritten. Daher empfehle ich Ihnen in dem Falle, dass Sie von einem Trennungsunterhalt ausgehen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Grundsätzlich ist es jedoch so, dass während des Trennungsjahres von Ihnen noch nicht eine Veränderung der Arbeitssituation erwartet wird. Sollten Sie etwa derzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben, so müssen Sie dies nicht sofort ändern, perspektivisch kann jedoch von Ihnen eine Ausweitung Ihrer Erwerbstätigkeit erwartet werden.
Anders ist es, wenn Sie gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig sind. Hier wird von Ihnen sofort verlangt, dass Sie zumindest ein so hohes Einkommen erzielen, dass Sie das Existenzminimum des Kindes finanziell sicherstellen können.
Soweit Sie jedoch nicht kindesunterhaltspflichtig sind, würde erst nach Ablauf des Trennungsjahres von Ihnen erwartet werden, dass Sie Ihre Erwerbstätigkeit ausweiten. Hier muss geschaut werden, ob Sie etwa wegen der Betreuung eines noch kleinen Kindes nicht einer Tätigkeit bzw. nur einer Teilzeittätigkeit nachgehen können oder ob von Ihnen eine Vollzeittätigkeit verlangt wird. Sollten Sie die Vollzeittätigkeit nicht aufnehmen, würden Sie bei der Unterhaltsberechnung so gestellt werden, dass Ihnen Einkünfte aus einer Vollstelle angerechnet würden. Hierdurch könnte sich Ihr Unterhaltsanspruch verringern.
Der Trennungsunterhalt geht bis zur Ehescheidung. Mit der Ehescheidung entsteht eventuell ein Anspruch auf einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch.
Der Trennungsunterhaltsanspruch kann sich zum 01.01. des Folgejahres nach Ihrer Trennung dadurch verändern, dass Sie und Ihr Ehegatte die bisherige Einkommensteuerklasse verändern müssen. Sollte sich eine steuerliche Mehrbelastung für einen Ehegatten ergeben, wäre der Trennungsunterhalt neu auszurechnen.