Habe ich ein Besuchsrecht?

Der Gesetzgeber hat das Besuchsrecht (sog. Umgangsrecht) so ausgestaltet, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern hat. Tatsächlich wird das Kind jedoch nicht den anderen Elternteil auf Besuche verklagen, sondern der vom Kind getrennt lebende Elternteil wird das Besuchsrecht als sein Recht sehen.

Das Umgangsrecht umfasst Besuche des Kindes, Telefon- und Briefkontakte, sowie einen Auskunftsanspruch gegenüber dem betreuenden Elternteil. Sinn des Auskunftsanspruchs ist es, dass sich der Umgangsberechtige über die laufende Entwicklung des Kindes informieren kann. Der betreuende Elternteil muss Ihnen etwa die Schulzeugnisse vorlegen, über den Gesundheitszustand des Kindes berichten oder über die Entwicklung des Kindes Auskunft erteilen. Sie dürfen jedoch weder auf die Erziehung des anderen Elternteils unmittelbaren Einfluss nehmen noch das Auskunftsrecht zur Überwachung des anderen Elternteils missbrauchen.

Der Gesetzgeber verpflichtet beide Elternteile alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil nachteilig beeinträchtigen kann. Dies soll sicherstellen, dass ein Elternteil das Besuchsrecht des anderen Elternteils nicht unterläuft bzw. beide Eltern zum Wohle des Kindes zusammen arbeiten. Die Familiengerichte gehen sogar so weit, dass der betreuende Elternteil alles Zumutbare zu unternehmen hat, ein Umgangsrecht zu fördern. Lehnt das Kind Besuchskontakte ab, so ist der betreuende Elternteil verpflichtet, mit dem anderen Elternteil zum Zecke einer Wiederherstellung des Umgangs zusammen zu arbeiten.

Die Häufigkeit der Besuche ist oft Streitpunkt zwischen den Elternteilen. Maßstab sollte eine Regelung sein, die sich an den Bedürfnissen des Kindes orientiert. Der Umgang sollte so häufig stattfinden und jeweils so lange dauern, dass eine für das Kind und den Elternteil bedeutende Beziehung entstehen kann bzw. bestehen bleibt. Gerichte schlagen in der Regel bei größeren Kindern Lösungen vor, bei denen das Kind jedes zweite Wochenende, einen Nachmittag unter der Woche, jeweils einen Feiertag zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten sowie die Hälfte der Schulferien den anderen Elternteil besucht. Bei kleineren Kindern urteilen die Gerichte sehr unterschiedlich. Hat der besuchende Elternteil eine besonders enge Beziehung, so kann es auch schon bei kleinen Kindern zu längeren Besuchen auch mit Übernachtungen kommen, kennen sich Kind und besuchender Elternteil nicht sehr gut, kann es sinnvoll sein, nur kurze Besuche ohne Übernachtung zuzulassen. Auch bei Babys sieht der Gesetzgeber ein Besuchsrecht vor. Hier stehen jedoch die Primärbedürfnisse des Kindes sehr im Vordergrund, weshalb Gerichte Regelungen vorschlagen, wonach der Besuchsberechtigte ein bis zweimal in der Woche für ein paar Stunden mit dem Kind spielt.
Die Häufigkeit der Telefon- und Briefkontakte sollte sich an der Besuchsregelung orientieren.

Die oft schematische Lösung der Gerichte wird in der Regel nicht den Bedürfnissen der Beteiligten gerecht. Zum Wohle Ihres Kindes sollten Sie gemeinsam mit dem anderen Elternteil eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung finden. Die Besuchsregelung sollte das Alter des Kindes und dessen Wünsche berücksichtigen. Sie sollte eine gewisse Regelmäßigkeit haben, damit sich alle Beteiligten darauf einstellen können.

In bestimmten Fällen kann ein Umgangsrecht auch ausgeschlossen sein, um das Kind vor Gefährdungen zu schützen. Dies gilt besonders in Fällen von Missbrauch, Gewalt und Drogen. Weitere Beispiele sind die begründete Befürchtung, der andere Elternteil wird das Kind nicht wieder zurückbringen, und das Kind verweigert aus nachvollziehbaren Gründen den Umgang. Hier wird das Familiengericht jedoch oft einen vom Jugendamt „begleiteten Umgang“ festsetzen. Bei diesem ist zum Schutz Ihres Kindes eine Jugendamtsmitarbeiterin während des Umgangs dabei.

Kein Grund zum Ausschluss des Umgangsrechts ist der Umstand, dass Sie das Kind etwa Ihrem neuen Partner vorstellen möchten. Auch wenn Sie bisher nicht Ihrer Kindesunterhaltsverpflichtung vollständig nachgekommen sind oder sich bisher nicht so intensiv um Ihr Kind gekümmert haben, steht Ihrem Kind ein Umgangsrecht zu.

Bei Schwierigkeiten mit dem Umgangsrecht sollten Sie sich bei Beratungsstellen oder dem Jugendamt informieren. Eine Liste mit Ansprechpartnern finden Sie im Anhang. Für den Fall, dass sich der andere Elternteil einer Beratung nicht stellen möchte und einem Besuchsrecht nachhaltig entgegenstellt, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.