Verfahrenskostenhilfe ist eine Sozialleistung des Staates. Stehen Ihnen nur eingeschränkte wirtschaftliche Möglichkeiten zur Verfügung, so dass Ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, dass Sie Ihre Ehescheidungskosten selbst tragen können, greift Ihnen der Staat hier finanziell unter die Arme. Im Raum Mitteldeutschland werden schätzungsweise 70 % aller Ehescheidungsfälle über Verfahrenskostenhilfe abgewickelt. Oftmals muss von Ihnen letztendlich durch die bewilligte Verfahrenskostenhilfe nichts bezahlt werden, so dass Sie eine Ehescheidung vollständig kostenlos erhalten.
Prüfen Sie, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe zusteht. Falls dies der Fall ist, sollten Sie sich das Formular zur Verfahrenskostenhilfe ausdrucken, vollständig ausfüllen, unterschreiben und mit sämtlichen erforderlichen Belegen an meine Kanzlei schicken.
Voraussetzung für die Verfahrenskostenhilfe in Ihrem Ehescheidungsverfahren ist, dass Sie einerseits ein nicht so hohes Einkommen haben und andererseits kein Vermögen besitzen, welches das „Schonvermögen“ von derzeit 2.600,00 € überschreitet (siehe § 115 Absatz 3 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII).
Sie werden Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn eine andere Stelle bereits Ihnen Sozialleistungen wie Alg II bewilligt hat. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihnen ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe zusteht oder nicht, füllen Sie bitte den Fragebogen zur Verfahrenskostenhilfe aus (Download der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse), legen Sie die notwendigen Belege bei und schicken Sie mir die Unterlagen zu. Ich werde unverbindlich und ohne dass Kosten für Sie entstehen, die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe für Sie prüfen.
Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stelle ich vor Sie. Um dies tun zu können, benötige ich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen ausgefüllt, unterschrieben und mit entsprechenden Nachweisen von Ihnen zurück.