Eheleute, die sich scheiden lassen wollen, kommen oft überein, dass sie für die Ehescheidung nur einen Anwalt gemeinsam beauftragen wollen. Tatsächlich ist es jedoch so, dass ein Rechtsanwalt ein einseitiger Parteivertreter ist. Nach seinem Standesrecht darf der Rechtsanwalt damit nur die Interessen eines Ehegatten vertreten, da anderenfalls ein Parteiverrat dem Rechtsanwalt vorgeworfen werden könnte. Diese Ausgangslage ist jedoch teilweise unpassend in Ehescheidungsverfahren, bei denen sich beide Ehegatten einig sind, dass sie möglichst schnell und kostengünstig geschieden werden wollen. Daher löst man diese Fälle, indem die Eheleute zusammen besprechen, wer von beiden den Rechtsanwalt beauftragt, und der andere Ehegatte der Ehescheidung ohne eigenen Anwalt zustimmt. Hier sollte zwischen den Eheleuten vereinbart werden, dass die Kosten für den Rechtsanwalt hälftig geteilt werden. In meiner Praxis kommen die Beauftragungen für ein „einvernehmliches“ Ehescheidungsverfahren sehr häufig vor. Für diese Fälle stelle ich Ihnen einen Entwurf für eine Vereinbarung mit meiner Beauftragung zur Verfügung. Diese Vereinbarung sollte von beiden Eheleuten unterzeichnet werden.
Soweit nur ein Anwalt beauftragt wird, entstehen auch nur einmal die Rechtsanwaltskosten. Während des Verfahrens hat der andere Ehegatte jedoch jederzeit die Möglichkeit, sich immer noch einen Anwalt zu nehmen. Dies ist etwa dann sinnvoll, wenn es während des Ehescheidungsverfahrens zu einem Streit über Unterhaltsansprüche o. ä. kommen sollte.